Steuer
Der Hauptunterschied zwischen den Steuersystemen in Deutschland und Dänemark besteht darin, dass die Sozialleistungen (Renten und Krankenversicherung) in Dänemark über die Steuer finanziert werden, während diese Sozialleistungen in Deutschland über besondere Beiträge zusätzlich zur Steuer finanziert werden.
Auf den ersten Blick ergibt dies eine sehr unterschiedliche Steuerbelastung, aber insgesamt betrachtet ist der Unterschied nicht so erheblich.
Allgemeines zu den Steuern in Dänemark
Man zahlt Steuern auf sein Einkommen an die Kommune, den Kreis und den Staat. Mitglieder der dänischen Volkskirche zahlen außerdem Kirchensteuer.
Die Steuerberechnung basiert auf einem Nettoprinzip, d. h., dass verschiedene Kosten (Freibeträge) vom Gesamteinkommen abgezogen werden können.
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte: Löhne und Gehälter, Arbeitslosengeld, Renten, Honorare, Ausbildungsförderung (SU) usw.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: Gilt hauptsächlich für Selbständige, Unterhaltsbeiträge, usw.
An die Kommunen und den Kreis (ab 2007 Region Syddanmark, an die eine Gesundheitsabgabe zu zahlen ist) zahlen alle den gleichen für die Kommune und den Kreis geltenden Steuersatz, in der/dem man wohnt, d. h., dass nicht die Höhe des Einkommens für den Steuersatz maßgeblich ist (proportionaler Steuersatz).
Die an den Staat zu entrichtende Steuer steigt hingegen mit dem Einkommen (progressiver Steuersatz).
Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Dänemark liegt vor,
Eine beschränkte Steuerpflicht in Dänemark liegt vor,
Allgemeines zu Steuern in Deutschland
Der Hauptunterschied zwischen den Steuersystemen in Deutschland und Dänemark besteht darin, dass die Sozialleistungen (Renten und Krankenversicherung) in Dänemark über die Steuer finanziert werden, während diese Sozialleistungen (Altersrente, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag und Arbeitlosenversicherung) über besondere Beiträge zusätzlich zur Steuer finanziert werden.
Auf den ersten Blick ergibt dies eine sehr unterschiedliche Steuerbelastung, aber insgesamt betrachtet ist der Unterschied nicht so erheblich.
In Deutschland gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, und zwar:
Lohnsteuerklasse I: Gilt für Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, sowie unter gewissen Umständen für Verwitwete.
Lohnsteuerklasse II: Personen der Steuerklasse I werden in die Steuerklasse II eingereiht, wenn ihnen ein Haushaltsfreibetrag zusteht. Dies ist der Fall, wenn an der Wohnsitzadresse mindestens ein Kind gemeldet ist, das Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. An der Adresse darf nur eine erwachsene Person gemeldet sein.
Lohnsteuerklasse III: Gilt für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist. Als weitere Voraussetzung gilt, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt und in Deutschland wohnhaft ist.
Lohnsteuerklasse IV: Gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in Deutschland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Höhe der Lohnsteuer entspricht der in Steuerklasse I.
Lohnsteuerklasse V: Gilt für Verheiratete, die die Bedingungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Lohnsteuerklasse VI: Gilt für die zweite und jede weitere Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese bereits bei der ersten Lohnsteuerkarte ausgeschöpft wurden.
Besonderes zu Steuern für Grenzpendler
Personen mit Wohnsitz in Dänemark und Arbeitsstätte in Deutschland
Grenzpendler mit Wohnsitz in Dänemark und Beschäftigung in Deutschland sind für dieses Lohneinkommen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass das gleiche Einkommen nur in einem Staat besteuert wird.
Personen mit Wohnsitz in Dänemark, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten, sollten sich deshalb bei den Steuerbehörden beider Staaten über ihre persönlichen Verhältnisse erkundigen.
Der deutsche Arbeitgeber braucht eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, um Steuern vom Lohneinkommen einbehalten zu können.
Man muss selbst dafür sorgen, diese Bescheinigung zu besorgen, und zwar entweder eine Bescheinigung für begrenzt steuerpflichtige Arbeitnehmer oder eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei auf Antrag unbeschränkter Einkommensteuerpflicht.
Diese Bescheinigung wird nur für jeweils ein Jahr ausgestellt, und muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Lohnsteuerklasse I eingereiht, können sich aber auf Antrag dafür entscheiden, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, d. h. Gleichstellung mit in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmern. Die Lohnsteuerklasse kann nur einmal jährlich geändert werden. Ein Steuerausgleich kann jedoch dadurch erfolgen, dass einmal jährlich eine Steuererklärung in Deutschland eingereicht wird.
Beispiel 1:
Ein Grenzpendler, dänischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderes EU-Staates, Arbeitnehmer in Deutschland, verheiratet und mit seinem Ehegatten in Dänemark wohnhaft. Die Ehegatten können beantragen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, wenn der größte Teil ihres Einkommens in Deutschland bezogen wird. Dies ist der Fall, wenn das gesamte ausländische Einkommen beider Ehegatten EUR 12.272 oder 10 % des Gesamteinkommens der Ehegatten nicht übersteigt.
Hier können die Grenzpendler die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für unbeschränkt Steuerpflichtige nutzen, um die auf das deutsche Einkommen entfallende Steuer zu mindern.
Der Steuersatz hängt insbesondere vom so genannten Splittingtarif ab, der für Ehepaare günstiger ist.
Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsstätte in Dänemark
Bei Grenzpendlern mit Wohnsitz in Deutschland und Beschäftigung in Dänemark erfolgt die dänischen Steuerberechnung normalerweise gemäß den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige, d. h., dass sich die Steuerpflicht nur auf das dänische Lohneinkommen bezieht und dass nur Kosten abgesetzt werden können, die mit diesem Lohneinkommen verbunden sind.
Die wichtigsten Werbungskosten sind:
- Ausgaben für den Transport zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
- Gewerkschaftsbeiträge
Die grundlegende Bedingung für den persönlichen Freibetrag ist, daß man das gesamte Kalenderjahr in Dänemark steuerpflichtig ist. Hier besteht mit Beschluß zum Gesetz L 206 durch das Parlament die Möglichkeit für begrenzt Steuerpflichtige, das Teiljahreseinkommen auf ein Ganzjahreseinkommen umrechnen zu lassen.
In dieser Ganzjahresberechnung wird das Teiljahreseinkommen auf Jahresbasis hochgerechnet und die entsprechend zu zahlende Steuer ermittelt. Diese Steuerlast wird nun wiederum auf den Teiljahresbetrag zurückgerechnet, für den die begrenzte Steuerpflicht besteht. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, ob man nach den alten Regeln besteuert werden möchte, dann jedoch ohne Ganzjahresumrechnung und ohne Personenfreibetrag.
Weiterhin bedeutet die neue gesetzliche Regelung, daß Beiträge an die Arbeitslosenversicherung als Werbungskosten anerkannt werden, sofern der begrenzt Steuerpflichtige im Ausland beheimatet ist. Die bisherigen Regeln schrieben den Wohnsitz in Dänemark vor bzw. die Besteuerung nach besonderen Grenzgängerregeln, wobei 75% der Kalenderjahreseinnahmen in Dänemark liegen mussten.Aufgrund dieser besonderen Besteuerung können z. B. deutsche Zinsaufwendungen und Beiträge für die Arbeitslosenversicherung in der dänischen Einkommensermittlung abgezogen werden.
Verheiratete Grenzpendler haben darüber hinaus Vorteile bei der Steuerberechnung, wenn der Ehegatte kein bzw. ein geringes Einkommen hat.
Der Grenzpendlerfreibetrag entfällt, wenn man sich für diese besondere Besteuerungsregelung entscheidet.
Im Einzelfall sollte man sich durch die zuständigen Behörden beraten lassen.
Man muss sich selbst um eine Lohnsteuerkarte bemühen, indem man sich vor der ersten Gehaltszahlung an das Finanzzentrum (Skattecenter) wendet, das für den Arbeitgeber zuständig ist.
Im Steuerzentrum erhält man eine Personennummer, die angegeben werden muss, wenn man sich an Behörden wendet, sowie die oben genannte Lohnsteuerkarte, die dem Arbeitgeber auszuhändigen ist, damit dieser Steuer vom Gehalt einbehalten kann.
Erhält man keine Lohnsteuerkarte, muss der Arbeitgeber 60 % des Gehalts ohne Freibeträge einbehalten.