Rentenbesteuerung
Inhalt
Besteuerung von Renten, Wohnort Deutschland
Die Besteuerung von Renten ist im Deutsch-Dänischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, kurz DBA, klar geregelt.
Artikel 18 des DBA weist den Ländern für die einzelnen Rentenarten das Besteuerungsrecht zu. Dies kann das alleinige Besteuerungsrecht sein, es kann aber auch zu einer Versteuerung in beiden Ländern kommen, wobei jeweils das Wohnland die Pflicht hat, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dies kann durch Freistellung einer Rente geschehen, d.h. sie wird von der Besteuerung im Wohnland freigestellt, oder durch die Anrechnungsmethode, was bedeutet, dass das Wohnland die im anderen Land gezahlte Steuer auf die eigene Steuerschuld anrechnet.
Die einzelnen in Frage kommenden Rentenarten sind:
- Renten aus dem Sozialversicherungssystem wie: Folkepension, ATP, Førtidspension, Seniorpension, Tidlig Pension Tjenestemandspension, Renten der Unfallversicherung
- Die dänische Betriebsrente, Arbejdsmarkedspension, vom Arbeitgeber verwaltet und eingezahlt
- Dänische, privat abgeschlossene Privatrenten wie die „Ratepension“
Der Artikel 18 weist grundsätzlich dem Wohnland das alleinige Besteuerungsrecht für Renten zu, es sei denn, diese Renten stammen aus dem staatlichen Sozialversicherungssystem. Für diese Renten gilt das Kassenstaatsprinzip, d.h., das Land, welches die Rente zahlt, besteuert auch.
Renten aus dem staatlichen Sozialversicherungssystem
Für die Rentenarten Folkepension, ATP, Førtidspension, Seniorpension, Tidlig Pension, Tjenestemandspension, Unfallrenten gewährt durch AES gilt das Kassenstaatsprinzip.
Diese Renten dürfen nur in Dänemark besteuert werden. Sie werden mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert, meist 38 %, es fällt keine Arbeitsmarktabgabe in Höhe von 8% an.
Dänemark gewährt auch nur beschränkt Steuerpflichtigen, also auch ohne Anwendung der Grenzgänger- oder 75%-Regel, den Personengrundfreibetrag. Dies führt dazu, dass die ehemaligen Grenzpendler für ihre, meist als Teilrente gezahlte, Rente oft wenig oder keine Steuern zahlen.
In Deutschland werden diese Renten von der Steuer freigestellt, jedoch unterliegen diese Renten dem Progressionsvorbehalt.
Besonderheit bei dänischen Unfallrenten: Diese Renten werden zwar von einer privaten Versicherung gezahlt, dies aber aufgrund des dänischen Sozialversicherungsrechts. Sie gelten deshalb als Rente des Sozialversicherungssystems.
Ist der Rentenempfänger in Deutschland gesetzlich krankenversichert, werden Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung an die Krankenkasse fällig. Der Rentner zahlt hier nur den gleichen Beitragssatz wie für seine deutsche gesetzliche Rente.
Private Renten
Private Renten werden grundsätzlich in Deutschland versteuert. Hat der Empfänger nach Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens, dem 25.12.1996, nur noch in Deutschland gewohnt, hat Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht. Erfolgte der Umzug nach diesem Datum, besteuert zuerst Dänemark, und Deutschland besteuert danach noch einmal. Die Doppelbesteuerung wird in Deutschland vermieden, indem die dänische Steuer angerechnet wird.
Dänische Betriebsrenten – Arbejdsmarkedspensioner
Die dänischen Betriebsrenten werden aufgrund vertraglicher Regelung mit Beiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt. Die Beiträge des Arbeitnehmers sind in Dänemark von der Nettobesteuerung befreit, werden aber pauschal mit dem Arbejdsmarkedsbidrag in Höhe von 8% versteuert. Sie wären bei Wohnsitz in Dänemark vollumfänglich steuerpflichtig in der Auszahlungsphase.
Bei Wohnsitz Deutschland steht Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht zu, es sei denn, der Empfänger wohnte ab dem 25.12.1996 (Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens) in Dänemark (egal, wie lange). Im letzteren Falle haben beide Länder ein Besteuerungsrecht. Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung dann durch die Anrechnungsmethode.
Wenn Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht auf die Betriebsrente hat, muss bei Skattestyrelsen die Befreiung der Besteuerung registriert werden. Hierzu muss das dänische Formular 02.035A_DE/EN (zu finden unter www.skat.dk/formulare) ausgefüllt und vom deutschen Finanzamt gestempelt, an Skattestyrelsen gesandt werden. Fügen Sie dem Formular einen formlosen Antrag auf die Steuerbefreiung der Betriebsrente (Arbejdmarkedspension) hinzu, da Sie entweder nie in Dänemark wohnhaft waren oder nur vor dem Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens in Dänemark gelebt haben.
Da die Einzahlungen in Dänemark steuerpflichtig waren in Form der Pauschalbesteuerung von 8% Arbejdsmarkedsbidrag, sollte in Deutschland jedoch nur der Ertragsanteil besteuert werden, was zu einer geringeren Steuerlast führt. Hier ist jedoch unklar, ob die Finanzbehörden dies einheitlich so sehen.
Ist der Rentenempfänger in Deutschland gesetzlich krankenversichert, werden Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung an die Krankenkasse fällig. Der Rentner zahlt hier den vollen Beitragssatz.
Private Renten – Ratepensioner
Deutschland hat das Besteuerungsrecht, genau wie bei den Betriebsrenten. Es gelten die gleichen Prinzipien.
Ist der Rentenempfänger in Deutschland gesetzlich krankenversichert, werden für diese Rente keine Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung an die Krankenkasse fällig.
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