Deutscher Arbeitgeber – Sozialversicherung in Dänemark
Ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber muss in manchen Fällen Sozialversicherungsbeiträge in Dänemark zahlen. Dies ist der Fall, wenn Udbetaling Danmark als zuständige Behörde im Wohnland des Arbeitnehmers, entschieden hat, dass die dänischen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung gelten. Dies gilt z.B., wenn der Arbeitnehmer in Dänemark wohnt und einen wesentlichen Teil der Arbeit in Dänemark ausführt. (Siehe auch Sozialversicherung > Anwendbares Recht > Arbeiten in zwei oder mehreren Ländern).
Deutsche Sozialabgaben sind dann nicht zu zahlen, da die Sozialversicherung unteilbar ist. Die deutsche Behörde, die DVKA – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – hat zwar die Möglichkeit, der dänischen Entscheidung zu widersprechen, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die direkte Gültigkeit der dänischen Entscheidung. Es wird eine Urkunde PD A1 ausgefertigt, die die Entscheidung bestätigt.
Die dänischen Beiträge sind im Vergleich zu den deutschen der Höhe nach als marginal zu betrachten.
Insgesamt leistet ein Arbeitgeber 3 Zahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben:
Beiträge zu einer Arbeitsunfallversicherung
Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber an eine private Versicherungsgesellschaft, mit der ein Vertrag abzuschließen ist. In Dänemark sind die Behörde zur Aufsicht und zur Entscheidung über Arbeitsunfälle und –erkrankungen sowie die Versicherung getrennt. Die Versicherung ist dennoch gesetzlich vorgeschrieben. Die zuständige Behörde ist AES (Arbejdsmarkedets Erhvervsikring)..
Für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen muss der Arbeitgeber sich in Dänemark registrieren und regelmäßige Meldungen abgeben. Dies ist auch noch mit einem Formular möglich, eigentlich sollte es digital erfolgen.
Die Registrierung kann man unter www.businessindenmark.dk vornehmen. Dort findet man auch weitere Informationen.
Beiträge zu ATP – Arbejdsmarkedets Tillægspension
Die Beiträge zu ATP führt der Arbeitgeber ab und muss regelmäßige Meldungen abgeben.
Samlet Betaling (Gemeinsame Einzugsbehörde)
Samlet Betaling fasst mehrere Abgaben, die aufgrund der gemeldeten ATP-Daten berechnet werden, zusammen, und berechnet sie quartalsweise.
Das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht die Möglichkeit ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung schließt, mit der der Arbeitnehmer die Pflichten zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Diese Vereinbarung ist den Einzugsstellen vorzulegen. Der Arbeitgeber haftet jedoch immer letztendlich für die Bezahlung der Beiträge und die Abgabe der Meldungen.
Da der Arbeitnehmer den Anforderungen zu umfangreichen Aufzeichnungen und elektronischen Meldungen zur Sozialversicherung im Regelfall nicht entsprechen kann und beim Arbeitgeber oft nicht die nötigen Sprachkenntnisse vorhanden sind, ist die Beauftragung eines dänischen Revisors (Steuerberaters) zu empfehlen. Auch die deutsch-dänische Handelskammer in Kopenhagen kann helfen - www.handelskammer.dk
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