Jetzt in die A-Kasse – Änderungen kommen!
Die Botschafterinnen und Botschafter der Mitgliedstaaten bei der EU haben im April die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung über eine vorgeschlagene Überarbeitung der Verordnung EG 883/2004 zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auf EU-Ebene gebilligt.
Mit dem vereinbarten Text werden verschiedene Regelungen in der Verordnung 883/2004 ergänzt und geändert.
Diese Einigung bringt Änderungen, die als Vorschlag seit 2016 auf dem Tisch liegen.
Im Mittelpunkt der überarbeiteten Vorschriften stehen fünf Bereiche: Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Zugang zu Sozialleistungen für nicht erwerbstätige Personen, Familienleistungen sowie die geltenden Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer und Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeiten.
Wichtigstes Element der Einigung betrifft die Arbeitslosenversicherung. Die anderen Bereiche erfordern zurzeit noch kein Tätigwerden. Bei der Arbeitslosenversicherung ist es jedoch ratsam, sofort tätig zu werden.
Grund hierfür ist die Tatsache, dass aufgrund der freiwilligen Arbeitslosenversicherung viele Grenzgänger nach Dänemark nicht Mitglied einer A-Kasse sind. Die Beschäftigungszeit ist in Deutschland als Versicherungszeit zu werten, wenn die Tätigkeit in Deutschland versicherungspflichtig gewesen wäre.
Was ändert sich?
Die jetzigen Regeln besagen, dass immer das Wohnland zuständig ist für die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Vollzeitarbeitslosigkeit. Das ändert sich folgendermaßen:
Arbeitnehmer, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von 22 Wochen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnland „aktiv“ waren, d. h. abhängig beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig waren und/oder Versicherungsbeiträge entrichtet haben, haben zukünftig Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von dem Land, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, sofern sie die nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllen.
Für Grenzpendler nach Deutschland, die in Deutschland sozialversichert sind, besteht kein Handlungsbedarf, da sie sowieso in Deutschland in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.
In Dänemark bedeutet das jedoch, dass man mindestens 1 Jahr Mitglied einer Arbeitslosenversicherung, einer A-Kasse, gewesen sein muss, um Anspruch zu haben. Die Fachgremien der EU gehen davon aus, dass die neuen Regeln ab 2028 gelten und wirksam werden. Die Zustimmung des EU-Parlamentes steht noch aus, man geht aber von einer Zustimmung aus.
Daher empfehlen wir den in Dänemark sozialversicherten Grenzpendlern, schnellstmöglich einer dänischen A-Kasse beizutreten, um rechtzeitig die erforderlichen Anwartschaftszeiten zu erlangen.
Wie die genaue Ausgestaltung der Regeln aussieht, ist noch unklar. Trotzdem sollten alle Grenzpendler, die nicht in einer A-Kasse Mitglied sind, dies jetzt umgehend werden, da sie sonst u.U. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Dänemark haben werden und Deutschland erst nach 6 Monaten zuständig wird.
Das Regionskontor & Infocenter wird laufend über den Stand der Entwicklung informieren.
News
10.06.2026
Jetzt in die A-Kasse - Änderungen kommen
28.05.2026
Startschuß gefallen
26.05.2026
Fødevarecheck - Lebensmittelzuschuss in Dänemark
ältere Meldungen
Newsletter Pendlerinfo
Hier finden Sie unsere Newsletter und die Newsletter-AnmeldungNewsletter Regionsinfo
Hier finden Sie unsere Newsletter und die Newsletter-AnmeldungRegion Sønderjylland-Schleswig
Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de
