Konten in Dänemark
Recht auf ein Basiskonto
Wer sich rechtmäßig in einem EU-Land aufhält, hat das Recht auf Eröffnung eines „Kontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen". Banken dürfen einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Basiskontos nicht ablehnen, nur weil man nicht in dem Land lebt, in dem die Bank ihren Sitz hat.
Dieses Recht gilt auch für EU-Bürger, die einen realen Bedarf für ein Konto haben, ohne sich im Land aufzuhalten, wie z.B. Grenzpendler.
Das gilt im Falle Dänemarks auch, wenn man keine CPR-Nummer hat.
In einigen EU-Ländern kann ein Basiskonto verweigert werden, wenn man bereits ein vergleichbares Konto bei einer anderen Bank im selben Land hat.
Wer ein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen außerhalb des Landes, in dem man lebt, eröffnen möchten, muss der Bank möglicherweise nachweisen, dass man ein echtes Interesse daran hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man in einem Land lebt und in einem anderen arbeitet.
Bei einem „Basiskonto" handelt es sich um ein Konto, mit dem grundlegende Transaktionen getätigt werden können, die im täglichen Leben gebraucht werden, wie:
- Geldeinzahlungen
- Geldabhebungen
- Empfang und Beauftragung von Zahlungen (wie Lastschriften und Kartenzahlungen)
Das Konto sollte auch eine Bezahlkarte umfassen, die für Bargeldabhebungen an Automaten und Einkäufe in Geschäften und online genutzt werden kann.
Sofern verfügbar, sollte auch der Zugang zu Online-Bankdiensten im Leistungsumfang enthalten sein. Die Banken sind jedoch nicht verpflichtet, einen Überziehungskredit oder andere Kreditmöglichkeiten einzuräumen.
Ein eventuelles Entgelt für das Konto muss angemessen sein.
Verweigert eine Bank die Einrichtung eines Basiskontos, kann man eine Beschwerde einreichen. Entweder in Deutschland bei der BaFin oder in Dänemark bei Finanstilsynet.
Das Lohnkonto - Lønkonto
Für den Zahlungsverkehr eröffnet man bei einer Bank ein Girokonto. Man verfügt über sein Guthaben durch Barabhebungen, Überweisungen, Zahlkarten, Lastschriften und Daueraufträge. Je nach Bank können die Aufträge schriftlich, persönlich, per Telefon oder per Online-Banking und Selbstbedienungsterminal (Geldautomaten) erfolgen. Standard ist die Online-Kontenführung.
Ob eine pauschale Kontoführungsgebühr berechnet wird und wie hoch die Gebühren für die einzelnen Buchungsposten sind, hängt von den spezifischen Angeboten der Bank ab. Wenn das Konto ausschließlich über Online-Banking geführt wird, kann sich dies auf die Gebühren auswirken und man spart dabei. Für den Zugang zum Girokonto bekommt man eine Bankkarte (Debitkarte)
Nem-Konto
Seit 2005 gibt es eine besondere Regelung, die jeden in Dänemark wohnenden oder arbeitenden Bürger auffordert, dem Staat ein sogenanntes Nem-Konto zu melden. Hierbei handelt es sich in der Regel um ein Girokonto, auf das staatliche Zahlungen (z.B. Steuerrückzahlungen, Familienleistungen etc.) gezahlt werden. Hierdurch soll eine einfache und kostengünstige Abwicklung des staatlichen Zahlungsverkehrs erreicht werden. Jede Bank kann das Lohnkonto als Nem-Konto melden.
Auch ein deutsches Konto kann als Nem-Konto registriert werden.
Zum Thema Nem-Konto findet man ein Video unter „Videos“. Link!
Budgetkonto
In Dänemark haben viele ein Budgetkonto. Dies ist ein zusätzliches Girokonto, auf das man einen monatlichen festen Betrag überweist und von dem alle festen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben abgehen.
Das Budget wird mit der Bank zusammen erarbeitet. Alle Kosten, die monatlich, quartalsweise oder jährlich zu begleichen sind, werden in eine monatliche feste Rate umgerechnet. Die Kosten sind z.B. Strom, Gas, Wasser, Versicherungen, Steuern, Heizkosten, Kredite etc.
Ein Budgetkonto eignet sich für Menschen, die einen einfachen Überblick über ihre Finanzen haben wollen. Das Budgetkonto kann mit Kosten verbunden sein.
Sparbuch
Ein klassisches Sparbuch, wie in Deutschland üblich, ist in Dänemark unüblich.
Tagesgeld- und Festgeldkonten
Diese Konten kennt man ebenfalls in Dänemark, hierzu muss man den Bankenmarkt untersuchen oder mit seiner Hausbank sprechen. Diese Konten gibt es mit verschiedenen Anlagefristen und unterschiedlichen Zinssätzen. Im Prinzip erfüllen sie den gleichen Zweck wie ein Sparbuch.
Kontowechsel
Es ist möglich, das Konto zu einer anderen Bank im selben EU-Land zu wechseln. Die neue Bank sollte beim Kontowechsel helfen.
Wenn man das Konto zu einer anderen Bank im selben Land wechselt, teilt man der neuen Bank mit, dass die laufenden Zahlungen auf das neue Konto umgestellt werden sollen.
Die neue Bank kümmert sich dann darum, dass die alte Bank ihr die nötigen Daten übermittelt und etwaige Daueraufträge löscht. Die neue Bank muss ferner
- Dritte wie Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Versorgungsunternehmen über den Kontowechsel informieren
- Neue Daueraufträge einrichten
- Lastschriften auf das neue Konto akzeptieren
Konten und Tod eines Inhabers
Im Unterschied zu einem Gemeinschaftskonto in Deutschland wird in Dänemark ein Konto im Falle des Todes eines Inhabers gesperrt. Dies kann zu unangenehmen Konsequenzen für den Hinterbliebenen führen, der dann u.U. für mehrere Monate nicht über sein eigenes Geld verfügen kann.
Schutz von Einlagen in der EU
Durch EU-Vorschriften ist gewährleistet, dass das Geld auf einem Sparkonto oder Girokonto bei Insolvenz der Bank gesichert ist. Geld ist bis zu einem Betrag von 100 000 Euro, beziehungsweise dem entsprechenden Betrag in Landeswährung gesichert. Die Obergrenze gilt pro Person und pro Bank. Hat man mehrere Konten bei derselben Bank, gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für alle Konten zusammengenommen.
Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel. Wer beispielsweise mit seinem Partner oder der Partnerin über ein gemeinsames Konto verfügt, erhält die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden, sodass bis zu 200 000 Euro auf dem gemeinsamen Konto gesichert sein können. Darüber hinaus sind Einlagen über 100 000 Euro in den folgenden Fällen ebenfalls für einen begrenzten Zeitraum gesichert:
- Geld aus dem Verkauf privaten Wohneigentums
- Geld, das aus Anlass bestimmter Lebensereignisse wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung und Invalidität oder bei Tod eines Familienangehörigen erhalten wurde
- Geld aus der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falsche strafrechtliche Verurteilung
In diesen Fällen sind Einlagen über den Betrag von 100 000 Euro hinaus geschützt, und zwar für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen nach den Bedingungen und Schwellenwerten des jeweiligen EU-Landes auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.
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