Kinderzuschlag
Voraussetzungen für Kinderzuschlag
- Das Kind lebt im Haushalt eines Elternteils, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Es wird Kindergeld für das Kind bezogen.
- Das Bruttoeinkommen der Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
- Das Einkommen wäre hoch genug für den Unterhalt der Familie, wenn sie zusätzlich zu ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würde.
Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Man erhält monatlich höchstens 297 Euro pro Kind (2026). Der Sofortzuschlag ist darin bereits enthalten. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.
Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt.
Rückwirkend werden keine Kinderzuschläge ausgezahlt.
Der Kinderzuschlag wird nur für 6 Monate gewährt, dann ist er neu zu beantragen.
Umstrittene Rechtslage – Zahlung bei Wohnsitz in einem anderen EU-Land
Die Bundesagentur für Arbeit, und somit die dazugehörigen Familienkassen, vertreten die Ansicht, dass es sich beim Familienzuschlag um eine nicht exportierbare Sozialleistung handelt. Das Sozialgericht Nürnberg hat eine andere Rechtsauffassung und hat u.a. im Fall S 19 BK 14/24 vom 04.08.2025 entschieden, dass der Kinderzuschlag eine Familienleistung ist und somit in diesem Falle nach Frankreich gezahlt werden musste. Das Urteil wurde von der betroffenen Familienkasse nicht angefochten und akzeptiert. Die Familienkassen haben ihre Verwaltungspraxis dennoch nicht angepasst. Die Familienkasse Direktion hat bestätigt, dass sie ihre Rechtsauffassung nicht ändert.
Grenzpendler mit Wohnsitz Dänemark müssten im gegebenen Falle den Rechtsweg bestreiten.
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