Kindergeld
Zwei Broschüren auf Deutsch und Dänisch, die das Thema Kindergeld und Børne- og ungeydelse ausführlich erklären, finden Sie unter „Publikationen“ auf dieser Homepage.
Kindergeld in Dänemark
In Dänemark wird ”børne- og ungeydelse” (dänisches Kindergeld) aufgrund der ”Bekendtgørelse af lov om en børne- og ungeydelse” gezahlt. Das Sorgerecht ist immer entscheidend für einen Anspruch auf børne- og ungeydelse in Dänemark.
In Dänemark wird børne- og ungeydelse gestaffelt nach Lebensalter gezahlt mit abnehmenden Beträgen bis das Kind 18 Jahre alt ist. Die Beträge werden quartalsweise im Voraus ausgezahlt. Übersteigt das gesamte Einkommen der Familie einen bestimmten Betrag (wird jährlich aktualisiert), wird die Leistung reduziert. Børne- og ungeydelse wird nur gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt wird. Alleinerziehende können ggf. Zulagen erhalten.
Seit Januar 2022 bekommen beide Elternteile grundsätzlich jeweils die Hälfte der børne- og ungeydelse ausgezahlt, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bekommt nur dieser Elternteil børne- og ungeydelse ausgezahlt. Unter gewissen Voraussetzungen ist die Vereinbarung einer abweichenden Auszahlung möglich.
Die Auszahlung ist jedoch auch davon abhängig, ob die Eltern zusammenlebend oder getrenntlebend sind und seit wann die Eltern getrenntlebend sind.
Grenzpendler von Deutschland nach Dänemark sind in der Regel nicht von den neuen Regeln berührt.
Die neuen Regeln können jedoch für Zuzügler aus Deutschland relevant sein. Hier ist eine Untersuchung der geltenden Regeln in dem individuellen Fall ratsam.
In Bezug auf dänisches Kindergeld gilt ein Anwartschaftsprinzip.
Um Anspruch auf volles Kindergeld und Kinderzuschuss zu haben, muss man innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Periode, für die die Leistung beantragt wird, seinen Wohnsitz oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für insgesamt 6 Jahre in Dänemark, Grönland oder auf den Färöer gehabt haben.
Personen mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz können Zeiten mitrechnen, in denen Diese Anspruch auf Familienleistungen (z.B. auf Grund von Wohnsitz oder Arbeit) in anderen EU- oder EWR- Ländern oder der Schweiz erworben haben. Somit ist das Anwartschaftsprinzip für Bürger aus EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz in der Regel nicht relevant.
Können diese Zeiten nicht oder nur teilweise nachgewiesen werden, gilt folgende Anrechnung nach Wohn- bzw. Beschäftigungszeit.
Gesamte Periode mit Wohn- oder Beschäftigungszeiten in Dänemark bzw. EU-EWR, Grönland, Färöer, Schweiz (innerhalb der letzten 10 Jahre) |
Erworbener Anspruch auf Leistung in Höhe von |
6 Monate | 8,3 % |
1 Jahr | 16,7 % |
1,5 Jahre | 25 % |
2 Jahre | 33,3 % |
2,5 Jahre | 41,7 % |
3 Jahre | 50 % |
3,5 Jahre | 58,3 % |
4 Jahre | 66,7 % |
4,5 Jahre | 75 % |
5 Jahre | 83,3 % |
5,5 Jahre | 91,7 % |
6 Jahre | 100 % |
Kinderzuschuss (børnetilskud)
In Dänemark gibt es verschiedene Formen von Kinderzuschuss.
- Kinderzuschuss für Alleinstehende
- Kinderzuschuss bei Mehrlingen
- Kinderzuschuss für Rentner
- Kinderzuschuss für Eltern in Ausbildung
- Kinderzuschuss bei Vaterschaftsfeststellungsverfahren oder unbekanntem Vater
- Kinderzuschuss, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind
- Adoptionszuschuss (Einmalzahlung)
Die Auszahlung von Kinderzuschuss geschieht nach den dänischen lov om børnetilskud og forskudsvis udbetaling af børnebidrag (Gesetz zu Kinderzuschuss und Unterhaltsvorschuss). Es wird zwischen ordentlichem, besonderem und zusätzlichem Kindergeld unterschieden und es gibt unterschiedliche Voraussetzungen für den Anspruch und die Auszahlung der einzelnen Formen des Kinderschusses. Der Anspruch auf einen der genannten Zuschüsse und die Antragsvoraussetzung müssen im Einzelfall geprüft werden.
Der Unterhaltsvorschuss in Dänemark i(forskudsvis udbetalt børnebidrag) ist von der Koordinierung der sozialen Sicherung nach Verordnung 883/2004 nicht umfasst.
Kinderzuschuss wird nur nach Antragstellung gezahlt.
Grenzpendler
Bei Grenzpendlern richtet sich die Zahlung grundsätzlich nach der geltenden EU-Verordnung 883/2004. Diese geht den nationalen Bestimmungen vor. Dennoch können zusätzlich deutsche oder dänische Regeln greifen, die den Grenzgänger aber niemals schlechter stellen als in der EU-Verordnung vorgesehen. Wichtig ist jedoch, dass der Grenzpendler dem Thema Kindergeld/ Børne- og ungeydelse Beachtung schenkt und den Sachverhalt individuell abklären lässt.
Grenzpendler und Zuzügler aus EU-/EWR-Ländern und der Schweiz sind im Regelfall nicht vom sogenannten „optjeningsprincip“ (Ruhensregel) in Bezug auf børne- og ungeydelse betroffen, da Wohn- und/oder Beschäftigungszeiten aus einem EU-/EWR-Ländern und der Schweiz im anderen EU-/EWR-Ländern und der Schweiz anzuerkennen sind. Somit sind Wohn- und/oder Beschäftigungszeiten aus einem EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz in Bezug auf das „optjeningsprincip“ (Ruhensregel) bei børne- og ungeydelse in Dänemark mitzurechnen.
Zureisende aus Drittstaaten außerhalb der EU-/EWR-Ländern und der Schweiz (z.B. nach mehrjährigem Asien-Aufenthalt), können die Wohn- und/oder Beschäftigungszeiten nicht mitrechnen.
Grundsatz: Vorrangig zahlt der Beschäftigungsstaat das Kindergeld, es sei denn, der andere Elternteil ist Arbeitnehmer oder Selbständiger im Wohnland der Kinder. Im letzteren Fall zahlt der Wohnstaat der Kinder vorrangig und das Beschäftigungsland zahlt eine eventuelle Differenz. Arbeitnehmer ist auch, wer Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld erhält.
Achtung: Minijobber in Deutschland sind Arbeitnehmer, wenn der Minijob zu mindestens 8 Stunden in der Woche ausgeführt wird. Die 8 Stunden entsprechen deutscher Verwaltungspraxis, sie sind jedoch nirgends festgelegt. Das europäische Recht verlangt eine Einzelfallprüfung, ob der Arbeitnehmerstatus erfüllt ist. Ein Mindestumfang für das Arbeitsverhältnis ist hier nicht festgelegt, es darf jedoch nicht von „unwesentlichem“ Umfang sein.
Prinzipiell gilt für die Zahlung von Differenzkindergeld in Bezug auf deutsch-dänische Kindergeldfälle, dass dies in Dänemark nicht zum Tragen kommt, da die Beträge in Deutschland immer höher sind.
Kindergeld für über 18-jährige
In Dänemark wird kein Kindergeld für Kinder gezahlt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In Deutschland kann Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden, wenn sich das Kind weiterhin in Ausbildung befindet. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei denen Deutschland verpflichtet ist, Differenzkindergeld, amtssprachlich „Teilkindergeld“, zu zahlen, entspricht die Differenz dann dem Gesamtbetrag des Kindegeldes, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist und sich weiterhin in Ausbildung befindet.
Zuständige Behörden in Dänemark
Udbetaling Danmark, Børne- og Ungeydelse, Tel.:+45 70 12 80 62
Eine persönliche Vorsprache ist bei Udbetaling Danmark nicht möglich.
Verfahren der Antragsstellung
Auszug aus Artikel 60 der Verordnung 987/2009 EU, die sogenannte Durchführungsverordnung
(2) Der .... in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zudem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lastengehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
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