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Arbeitslosenversicherung

In Dänemark ist man nicht obligatorisch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Versicherung in einer Arbeitslosenversicherung (A-kasse) ist in Dänemark freiwillig. Es ist jedoch zu empfehlen, dass alle die in Dänemark sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Mitglied in einer dänischen A-kasse sind. Eine Nichtversicherung kann dazu führen, dass kein Leistungsanspruch bei Teil- oder Vollarbeitslosigkeit entsteht. Es gibt in Dänemark nicht nur eine Arbeitslosenversicherung, sondern fast für jede Branche eine eigene. Diese sind in der Regel gewerkschaftsnahe Organisationen. Arbeitnehmer müssen sich aktiv selbst bei einer Arbeitslosenversicherung (A-kasse) versichern. Die Beiträge werden nicht durch den Arbeitgeber abgeführt und müssen vom Arbeitnehmer selbst an die von ihm gewählte A-kasse entrichtet werden.

Arbeitslosengeld in Dänemark

  • Um in Dänemark Arbeitslosengeld zu erhalten muss man:
  • ab dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit beim kommunalen Jobcenter arbeitslos gemeldet sein
  • mindestens ein Jahr Mitglied einer A-Kasse gewesen sein
  • als Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Stundenzahl und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ein bestimmtes Einkommen erzielt haben (aktuelle Sätze unter www.borger.dk)
  • als Selbständiger die Tätigkeit zu einem gewissen Mindestumfang ausgeführt haben
  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d.h., man muss eine Arbeitsstelle am nächsten Tag antreten können
  • weitere Bedingungen erfüllen im Hinblick auf Registrierung, Arbeitssuche, Anzahl der Bewerbungen, www.jobnet.dk etc.


Für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes sind in Dänemark die A-kassen (Arbeitslosenversicherungen) zuständig. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss man mindestens ein Jahr Mitglied in einer A-kasse sein. Die Mitgliedschaft in einer A-kasse ist freiwillig und somit nicht obligatorisch. Man muss aktiv in eine A-kasse eintreten um Mitglied zu sein und die Beiträge selbst entrichten. Der Arbeitgeber ist nicht für die Anmeldung bei einer A-kasse und die Beitragszahlungen zuständig.

Arbeitslosengeldbezugsperiode
Man hat ein Anrecht auf Arbeitslosengeld für zwei Jahre innerhalb eines Dreijahreszeitraumes. Dieser wird Referenzzeitraum genannt. Der Arbeitslosengeldanspruch wird in Stunden berechnet. Innerhalb des Referenzzeitraumes hat man Anspruch auf 3.848 Stunden Arbeitslosengeld. Innerhalb des Referenzzeitraumes nicht verbrauchte Stunden verfallen mit Ablauf des Zeitraumes. Der Referenzzeitraum verlängert sich um Zeiten von Krankheit und Elternzeit.

Verlängerung der Arbeitslosengeldperiode
Es besteht die Möglichkeit die Arbeitslosengeldperiode zu verlängern, wenn man während des Bezugs des Arbeitslosengeldes, stundenweise arbeitet und Lohn für diese Stunden erhält. Die A-kasse ist für die Registrierung der Stunden auf einem Arbeitszeitkonto (beskæftigelseskonto) zuständig. Als Grundlage für die Registrierung der Stunden durch die A-kasse, dienen die Lohnstunden, die vom Arbeitgeber im zentralen Einkommensregister registriert wurden. Jede Arbeitsstunde verlängert die Arbeitslosengeldbezugsperiode um zwei Stunden. Man kann höchstens 962 Stunden verdienen, die einem wiederum zu einem Recht auf 1924 Stunden Arbeitslosengeld innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren verhelfen.

Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld darf 90% des letzten Bruttogehaltes vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht übersteigen. Außerdem gilt ein Höchstbetrag für Vollzeitversicherte und Teilzeitversicherte. Diese können Sie auf dieser Homepage unter „Sozialversicherung – Sätze und Zahlen“ finden.
Die A-Kasse erhebt die Berechnungsgrundlage des Arbeitslosengeldes aufgrund der 12 Monate mit dem höchsten Einkommen innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Es gelten alle lohn- und einkommensteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile, auch der Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitsmarktrente und ATP, wenn man Gehaltsempfänger ist.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld in Dänemark finden Sie auf der Homepage der dänischen Behörden. Beim Anklicken des Links unter diesem Text, gelangen Sie direkt auf diese Homepage.

www.borger.dk

Arbeitslosenversicherung für Grenzpendler

Grundsätzliches
Die Mitgliedschaft und die damit erworbenen Anwartschaften sind grundsätzlich von einem Mitgliedsland zum anderen übertragbar. Diese Zeiten sind zwischen den Trägern bei Bedarf auszutauschen. Der Arbeitnehmer kann sie auch selbst nachweisen anhand eines Formulars PD U1, das entweder die dänische A-Kasse bzw. Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering (kurz STAR) in Dänemark oder die zuständige Agentur für Arbeit in Deutschland ausstellt.

Von Dänemark nach Deutschland
Grenzpendler, die eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, sind gemäß den Ausführungen im obigen Abschnitt „Arbeitslosenversicherungen in Deutschland“ versichert.

Grenzpendler haben, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:

  • Anspruch auf Leistungen im Wohnsitzland bei Vollarbeitslosigkeit;
  • Anspruch oder eventuellen Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsland bei Teilarbeitslosigkeit.

Wer arbeitslos wird, meldet sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit um entweder Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit zu beantragen oder eine Bescheinigung PD U1 bei Vollarbeitslosigkeit zu beantragen. Dieser Vordruck bescheinigt Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Deutschland und ist als persönlicher Nachweis für den Betroffenen gedacht. Grundsätzlich ist jedoch laut EU-Verordnung die zuständige A-Kasse in Dänemark dafür verantwortlich, die entsprechenden Daten zu Versicherungs- und Beschäftigungszeiten über die sogenannten SED-Formulare bei der zuständigen deutschen Agentur für Arbeit anzufordern. Der PD U 1 kann aber auch durch den Arbeitnehmer bei der A-Kasse vorgelegt werden.

Bei Vollarbeitslosigkeit muss man sich ebenfalls beim Jobcenter in seiner Wohnortkommune in Dänemark arbeitslos melden und gleichzeitig der dänischen A-Kasse beitreten, die für die Branche zuständig ist, in der man tätig ist. Hier kann der PD U1 dann vorgelegt werden. 

Bei Teilarbeitslosigkeit, muss man sich direkt an die Agentur für Arbeit in Deutschland wenden.

Eine Liste der A-Kassen finden Sie auf der Homepage von STAR - Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering. Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie direkt auf die Homepage von STAR.

www.star.dk

Von Deutschland nach Dänemark 
In Dänemark beschäftigte Grenzpendler müssen umgehend selbst dafür sorgen, arbeitslosenversichert zu werden, wenn sie dies wünschen.
Der Arbeitgeber oder die Kollegen können sicherlich mit Auskünften behilflich sein, welche dänische Arbeitslosenversicherungskasse (A-kasse) in Frage kommt. Weitere Informationen zur Arbeitslosenversicherung in Dänemark finden Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik „Leben und arbeiten in Dänemark“.

Grenzpendler haben, wenn die dänischen Bedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Leistungen im:

  • Wohnsitzland, wenn sie vollarbeitslos werden,
  • Beschäftigungsland, wenn sie teilweise oder zeitweilig arbeitslos werden.

Wer vollarbeitslos wird, sollte umgehend eine Bescheinigung PD U1 anfordern. A-Kassenmitglieder erhalten diese bei bei Ihrer A-Kasse. Personen die nicht Mitglied einer A-kasse sind bekommen den PD U1 von STAR - Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering ausgestellt. Dieser Vordruck bescheinigt Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Dänemark und ist als persönlicher Nachweis für den Betroffenen gedacht. Grundsätzlich ist laut EU-Verordnung die zuständige Agentur für Arbeit in Deutschland dafür verantwortlich, die entsprechenden Daten zu Versicherungs- und Beschäftigungszeiten über die sogenannten SED-Formulare bei der zuständigen A-kasse bzw. bei STAR anzufordern. Der PD U 1 kann aber auch durch den Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.

Sobald man von der Arbeitslosigkeit erfährt, muss man sich sofort bei der Agentur für Arbeit in Deutschland arbeitslos melden und Leistungen gemäß den deutschen Regelungen beantragen. Nach der EU-Verordnung 883/2004 sind vorläufige Leistungen zu berechnen, wenn der Nachweis über die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus dem Arbeitsland noch nicht vorliegt. Die Verordnung spricht hier NICHT von einer Kann-Bestimmung. Für die vorläufige Berechnung können andere Nachweise, wie z.B. Gehaltsabrechnungen zur Hilfe genommen werden.

Um Versicherungslücken z.B. in Bezug auf die deutsche Altersrente zu vermeiden, ist es sehr wichtig, sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Der Grenzgänger, der in Dänemark arbeitslos wird und sich nicht sofort arbeitslos meldet, ist u.U. nicht krankenversichert. 

Leistungen im Beschäftigungsland

Wenn die Vorversichrungsbedingungen im Übrigen erfüllt sind, kann Arbeitslosengeld in folgenden vier Fällen in Frage kommen:
  • Schlechtwetter (vejrligt)
  • Kurzarbeit (arbejdsfordeling)
  • Arbeitsunterbrechung wegen Arbeits- oder Materialmangel
  • Urlaubsgeld bei kollektiver Schließung im ersten Urlaubsjahr

Weitere Informationen finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der dänischen Behörden.

www.borger.dk

Weitere Informationen finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der dänischen Arbeitsmarktbehörde „Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering“ - kurz STAR.

www.star.dk

Weitere Informationen finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

www.arbeitsagentur.de

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