Fahrradbeleuchtung
Inhalt
- KFZ-Zulassung
- Anerkennung dänischer Hauptuntersuchung
- Bußgelder grenzüberschreitend
- Wildunfall
- Winterreifen
- Autofahren und Schuhwerk
- Parkscheibe
-
Fahrradbeleuchtung
- Pedelecs
- Tretroller
- Camping in Deutschland
- Digitaler Führerschein
- Überführung von Fahrzeugen
- Monteurwagen
- Rauschmittel
- Fahren mit Anhänger
- Sondersignale von Einsatzfahrzeugen
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern in Anlehnung an §67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO § 67)
Eine vollständige Information kann nur durch die Lektüre o.a. Vorschrift erreicht werden oder man erkundigt sich bei einer Fachwerkstatt.
Zugelassen sind Lichtmaschine (Dynamo) oder Batteriebeleuchtung, beides mit mindestens 3 Watt und 6 Volt.
Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht, sowie mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
Auf der Rückseite gelten dieselben Regeln, aber mit rotem Licht.
Die Reifen müssen mit einem umlaufenden reflektierenden weißen Streifen ausgestattet sein, alternativ mit Speichenrückstrahlern an Vorder- und Hinterrad.
Die Pedale müssen mit nach vorne und hinten wirkenden Rückstrahlern ausgestattet sein.
Rennräder: Während offiziell zugelassenen Fahrradrennen benötigt das Rennrad keine Beleuchtung oder Leuchtmittel.
Kinderräder, die zum spielerischen Umherfahren auf dem Gehweg oder in Spielstraßen dienen, müssen keine Beleuchtung haben und dürfen dementsprechend nur auf Gehwegen genutzt werden.
Quelle: www.adfc.de
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