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Optische und akustische Warnsignale von Sonderfahrzeugen im Einsatz

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Blaues Blinklicht und Einsatzhorn

In Deutschland sind die Rechte und Pflichten, die sich aus der Benutzung von Licht- und Tonsignalen (Sondersignalen) bei Einsatzfahrzeugen und Rettungsfahrzeugen ergeben, in der Straßenverkehrsordnung geregelt.

In ganz Deutschland gibt es blaues Blinklicht und blaues Blinklicht mit gleichzeitigem Einsatzhorn.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)regelt hierzu:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Wer einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn keinen Platz macht, riskiert ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und mehrere hundert Euro Bußgeld.

Gelbes Blinklicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

 

Yelp/Flasher (Schleswig-Holstein und verschiedene Bundesländer)

Diese Signale von Polizeifahrzeugen stellen keine Sondersignale im Sinne der StVO dar und gewähren keine Sonder- und Wegerechte.

 „Roter Blitz (FLASHER)“ und „YELP-Ton sind in der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung geregelt. Diese Signale dienen ausschließlich der Unterstützung des Anhaltevorganges, sollen die Wahrnehmbarkeit der Streifenwagen erhöhen und die Aufmerksamkeit auf die Weisung der Polizeibeamten erregen.

 „Yelp“ und „Flasher“ werden in der StVZO zwar als „Anhaltesignale“ bezeichnet, haben aber beim Anhaltvorgang lediglich unterstützende, aufmerksamkeitserregende Funktion. Es handelt sich somit nicht um ein Sondersignal im Sinne der StVO und entfaltet damit keine eigenständige Forderung für ein bestimmtes Verhalten des Verkehrsteilnehmers.

 Das Anhalten von Fahrzeugen mit dem Einsatz des optischen Unterstützungssignals („Flasher“) und des zusätzlichen Tonsignals („YELP-Ton“) kann folgendermaßen geschehen:

Es leuchtet je nach Bundesland „Anhalten Polizei“ oder „Stopp Polizei“. Reagiert der Autofahrer nicht, wird der „Flasher“ zugeschaltet und letztendlich das „Yelp“-Signal. Soll das Fahrzeug nun unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten verfolgt werden, wird auf Blaulicht und Martinshorn gewechselt.

Der Sinn des Signals ist es, Autofahrer von hinten zum Anhalten aufzufordern, also ohne dass das Einsatzfahrzeug überholen muss.

Region Sønderjylland-Schleswig

Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de

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